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SOOSA

§ 21 Individuelle Förderung der Schüler

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-1 (1) Nach Maßgabe der Stundentafel werden für leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler Förderunterricht und Angebote im Wahlbereich unterbreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-2 (2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-3 (3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-4 (4) Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-5 (5) Angebote für besonders leistungsbereite Schüler erfolgen im Rahmen der äußeren Differenzierung. Sie können im Pflichtbereich, im Wahlbereich und als zusätzliche schulische Veranstaltungen angeboten werden. Im Pflichtbereich erfolgt der Unterricht fachspezifisch, im Übrigen fachspezifisch, fachübergreifend oder fächerverbindend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-6 (6) Für Angebote für besonders leistungsbereite Schüler im Pflichtbereich gelten die jeweiligen Bewertungsgrundsätze des Faches, in dem sie eingerichtet werden. Beim Angebot für besonders leistungsbereite Schüler als zusätzliche schulische Veranstaltungen gemäß § 20 erfolgt keine Leistungsbewertung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-7 (7) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/21#abs-8 (8) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.

§ 20 § 22