Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 13 Klassen- und Gruppenbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/13#abs-1 (1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/13#abs-2 (2) Der Unterricht in den Differenzierungsfächern kann in Gruppen oder Klassen erfolgen. In allen anderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in der Regel im Klassenverband.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/13#abs-3 (3) Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/13#abs-4 (4) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Gruppen- und Klassenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/13#abs-5 (5) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.