Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 14 Unterrichtszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/14#abs-1 (1) Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/14#abs-2 (2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/14#abs-3 (3) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/14#abs-4 (4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei 6 Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/14#abs-5 (5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.