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# § 13 SOOSA (Sachsen) — Klassen- und Gruppenbildung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt.

(2) Der Unterricht in den Differenzierungsfächern kann in Gruppen oder Klassen erfolgen. In allen anderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in der Regel im Klassenverband.

(3) Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.

(4) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Gruppen- und Klassenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.

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Zitiervorschlag: § 13 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/13

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