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# § 56 SOGYA (Sachsen) — Abstimmungen

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der oder dem Vorsitzenden, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Fachprüfungskommission entscheidet bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen.

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Zitiervorschlag: § 56 SOGYA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGYA/56

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