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§ 13 SOGYA (Sachsen) — Berufs- und Studienorientierung

Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufs- und Studienorientierung ist Bestandteil der gymnasialen Ausbildung. Sie beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 fortgeführt.

(2) Das Gymnasium ermöglicht eine Berufs- und Studienorientierung durch Beratung und Betriebspraktika. Die Beratung wird in Abstimmung mit außerschulischen Partnern durchgeführt und soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Entscheidungen zum Übergang in das Erwerbsleben zu treffen.

(3) Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen. Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 durchgeführt. Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll.

(4) Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung in der Klassenstufe 7 und der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen. In den Klassenstufen 8 bis 10 kann die Schule jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird.

(5) Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen.