Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen

SOGS

§ 8 Schulwechsel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/8#abs-1 (1) Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule, eine Oberschule+ oder eine Gemeinschaftsschule wechseln. Schüler der Klassenstufe 1 bis 4 können von einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule an eine Grundschule wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/8#abs-2 (2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen dort anfordert.

§ 7 § 9