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SOGS

§ 9 Klassen- und Gruppenbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/9#abs-1 (1) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/9#abs-2 (2) Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/9#abs-3 (3) An den Standorten der Oberschulen und Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Sportklassen an ausgewählten Grundschulen eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/9#abs-4 (4) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/9#abs-5 (5) Die Klassen- und Gruppenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.

§ 8 § 10