Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen
SOGS§ 7 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Stand: 26.08.2026
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes bei der Schulaufsichtsbehörde.