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SOGS

§ 4 Aufnahme und Zurückstellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/4#abs-1 (1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/4#abs-2 (2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; im gemeinsamen Schulbezirk trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/4#abs-3 (3) Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes ist nur einmal möglich. Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben. Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit. In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung vereinbart er mit diesen geeignete Fördermaßnahmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/4#abs-4 (4) Liegen Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes beantragen. Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragen.

§ 3 § 5