Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen
SOGS§ 3 Anmeldung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/3#abs-1 (1) Die Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt. Soweit der Schulträger mehrere Grundschulen einem gemeinsamen Schulbezirk zugeordnet hat, weist der Schulleiter auf die zugeordneten Schulen hin. Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen. In den Fällen des § 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes muss die Anmeldung bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. Den Termin für die Anmeldung nach Satz 4 benennt die oberste Schulaufsichtsbehörde in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift zum Bedarf und Schuljahresablauf .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/3#abs-2 (2) Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind von den Eltern an einer Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden, sofern diese sie nicht an einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule angemeldet haben. Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/3#abs-3 (3) Eltern, die ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, teilen dies mit Namen der Schule in freier Trägerschaft einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirkes schriftlich bis zum 15. September des Jahres, welches der Einschulung vorausgeht, zu statistischen Zwecken mit. Schulen in freier Trägerschaft teilen bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken schriftlich mit, welche Kinder an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen und welche nicht aufgenommen werden. Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie gesetzliche Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/3#abs-4 (4) Für den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft melden die Eltern ihr Kind an einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirkes zur Schulaufnahmeuntersuchung an. Die Anmeldung zur Schulaufnahmeuntersuchung kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 durch die Eltern erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/3#abs-5 (5) Wünschen die Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe spätestens zum 15. Februar des Kalenderjahres einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. Für noch nicht schulpflichtige Kinder kann der Antrag auch nach diesem Termin gestellt werden. Will der Schulleiter dem Antrag entsprechen, holt er die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein und teilt den Eltern die Entscheidung mit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/3#abs-6 (6) Für Kinder, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird auf Wunsch der Eltern eine besondere Bildungsberatung angeboten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/3#abs-7 (7) Die Eltern melden die Kinder an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder eine ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes vorzulegen. Folgende Daten werden verarbeitet:
1. Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3. Geschlecht des Kindes;
4. Anschrift der Eltern und des Kindes;
5. Telefonnummer;
6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;
7. Staatsangehörigkeit des Kindes;
8. Religionszugehörigkeit des Kindes;
9. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
10. ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
11. Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen;
12. Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
Die Eltern müssen Änderungen der Daten nach Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 3 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern verarbeitet werden.