Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen
SOGS§ 5 Schuleingangsphase
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/5#abs-1 (1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes, die Aufnahme und den Anfangsunterricht umfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/5#abs-2 (2) Jede Grundschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll auch die Zusammenarbeit mit den Eltern, den kooperierenden Kindertageseinrichtungen, den Horten, den Förderschulen und dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/5#abs-3 (3) Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:
1. kognitive Entwicklung;
2. sprachliche Entwicklung;
3. emotionale und soziale Entwicklung;
4. körperliche und motorische Entwicklung.
Sie wird als Grundlage für die individuelle Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/5#abs-4 (4) Für Kinder mit Entwicklungsbesonderheiten sind die Ergebnisse der Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und die abgeleiteten Maßnahmen in einem pädagogischen Entwicklungsplan zu dokumentieren. Mit Zustimmung der Eltern können Gutachten herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/5#abs-5 (5) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. Diese bilden eine pädagogische Einheit. Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von 3 Schuljahren absolviert werden. In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt der Klassenlehrer den Unterricht. Der Zeitraum wird vom Schulleiter festgelegt.