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SOGS

§ 13 Pflichtunterricht, zusätzliche schulische Veranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/13#abs-1 (1) Der Unterricht ist für alle Schüler verbindlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/13#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/13#abs-3 (3) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.

§ 12 § 14