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SOGS

§ 27 Wechsel und Überspringen einer Klassenstufe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ein Schüler kann im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn:

1. sein Entwicklungs- und Leistungsstand erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird;

2. ein Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters vorliegt und

3. die Eltern das Einverständnis erklärt haben.

Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 26 § 28