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SOGS

§ 25 Versetzungsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-1 (1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-2 (2) In Klassenstufe 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. Mit Zustimmung der Eltern kann ein Schüler aufgrund seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht gemäß § 5 Absatz 5 verbleiben. Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden. Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-3 (3) In die Klassenstufe 3 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird. An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-4 (4) In die Klassenstufen 4 und 5 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ und insgesamt nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-5 (5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie längerer Erkrankung, Wechsel an eine andere Grundschule oder festgestellter Teilleistungsschwäche können Schüler, die nach Absatz 1 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein werden. Gleiches gilt für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-6 (6) Für Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach § 30 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen .

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-7 (7) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, wechseln ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-8 (8) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/25#abs-9 (9) Schüler, die

1. aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, erneut nicht versetzt werden,

2. eine Klasse wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klasse nicht versetzt werden oder

3. aus einer LRS-Klasse nicht versetzt werden,

nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil. Dies ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Der Schulleiter beantragt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

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