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§ 26 Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/26#abs-1 (1) Eine Klassenstufe kann auf schriftlichen Antrag der Eltern einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen kann und die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem Antrag zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist zulässig

1. zum Ende der Klassenstufe 2, 3 oder 4 oder

2. im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn.

Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, ist eine freiwillige Wiederholung grundsätzlich nicht möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/26#abs-2 (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/26#abs-3 (3) Nimmt ein Schüler die Regelung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in Anspruch, gilt dies nicht als freiwillige Wiederholung.

§ 25 § 27