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SOGS§ 24 Bildungsempfehlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/24#abs-1 (1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des Sächsischen Schulgesetzes . Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/24#abs-2 (2) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann zur Erteilung der Bildungsempfehlung gemäß Absatz 1 das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/24#abs-3 (3) Für Schüler der Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungsgruppen wird eine Bildungsempfehlung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erteilt, dass diese unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie der sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache durch den Betreuungslehrer erteilt wird. An die Stelle der Noten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes treten die Noten des von den Eltern vorzulegenden letzten Zeugnisses aus dem Herkunftsland. Die Note im Fach Deutsch wird durch die Note in der jeweiligen Muttersprache ersetzt. Wurde das Fach Sachunterricht im Herkunftsland nicht unterrichtet, tritt an dessen Stelle ein vergleichbares Fach mit gesellschaftswissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Bezug.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/24#abs-4 (4) Schüler, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, erhalten keine Bildungsempfehlung. Die Eltern melden ihr Kind mit der Halbjahresinformation der Klassenstufe 4 an einer Oberschule, Gemeinschaftsschule oder Förderschule an.