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SOGS

§ 15 LRS-Klassen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/15#abs-1 (1) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass für die Klassenstufe 3 besondere Klassen (LRS-Klassen) gebildet werden. Dabei wird die Klassenstufe 3 auf zwei Schuljahre gedehnt. Für den Besuch dieser Klassen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/15#abs-2 (2) Zum Abschluss der Klassenstufe 3 I wird eine Mitteilung erstellt, die entsprechend einer Halbjahresinformation über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informiert. Zum Abschluss der Klassenstufe 3 II wird ein Jahreszeugnis erteilt. In der Mitteilung und dem Jahreszeugnis wird der Besuch der LRS-Klasse vermerkt. Eine Wiederholung der Klassenstufe 3 ist nicht möglich.

§ 14 § 16