Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen

SOGS

§ 14 Individuelle Förderung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/14#abs-1 (1) Die Grundschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagesangebote zur individuellen Förderung festlegen. Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/14#abs-2 (2) Die individuelle Förderung wird entsprechend dem Förderbedarf des Schülers durchgeführt und kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, wird die Entwicklung gemäß § 17 Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen in einem Förderplan dokumentiert. § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend. Die individuelle Förderung soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende, leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/14#abs-3 (3) Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/14#abs-4 (4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/14#abs-5 (5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/14#abs-6 (6) Individuell besonders begabte Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.

§ 13 § 15