nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 SOGS (Sachsen) — LRS-Klassen

Schulordnung Grundschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass für die Klassenstufe 3 besondere Klassen (LRS-Klassen) gebildet werden. Dabei wird die Klassenstufe 3 auf zwei Schuljahre gedehnt. Für den Besuch dieser Klassen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.

(2) Zum Abschluss der Klassenstufe 3 I wird eine Mitteilung erstellt, die entsprechend einer Halbjahresinformation über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informiert. Zum Abschluss der Klassenstufe 3 II wird ein Jahreszeugnis erteilt. In der Mitteilung und dem Jahreszeugnis wird der Besuch der LRS-Klasse vermerkt. Eine Wiederholung der Klassenstufe 3 ist nicht möglich.