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# § 15 SOGS (Sachsen) — LRS-Klassen

Schulordnung Grundschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass für die Klassenstufe 3 besondere Klassen (LRS-Klassen) gebildet werden. Dabei wird die Klassenstufe 3 auf zwei Schuljahre gedehnt. Für den Besuch dieser Klassen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.

(2) Zum Abschluss der Klassenstufe 3 I wird eine Mitteilung erstellt, die entsprechend einer Halbjahresinformation über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informiert. Zum Abschluss der Klassenstufe 3 II wird ein Jahreszeugnis erteilt. In der Mitteilung und dem Jahreszeugnis wird der Besuch der LRS-Klasse vermerkt. Eine Wiederholung der Klassenstufe 3 ist nicht möglich.

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Zitiervorschlag: § 15 SOGS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/15

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