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# § 13 SOGS (Sachsen) — Pflichtunterricht, zusätzliche schulische Veranstaltungen

Schulordnung Grundschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht ist für alle Schüler verbindlich.

(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

(3) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 13 SOGS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/13

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