Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Grundschulen
SOGS§ 12 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/12#abs-1 (1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/12#abs-2 (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der schulischen Veranstaltungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/12#abs-3 (3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGS/12#abs-4 (4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.