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SOGES

§ 30 Besondere Leistungsfeststellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/30#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/30#abs-2 (2) § 29 Absatz 2 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.

§ 29 § 31