(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus teilnehmen.
(2) § 29 Absatz 2 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.