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§ 30 SOGES (Sachsen) — Besondere Leistungsfeststellung

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus teilnehmen.

(2) § 29 Absatz 2 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.