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SOGES

§ 29 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/29#abs-1 (1) Ab Klassenstufe 5 sind in allen Unterrichtsfächern bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/29#abs-2 (2) Bei Schülerinnen und Schülern im gymnasialen Anforderungsniveau sind bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung zu berücksichtigen. Dies ist bei der Benotung zu vermerken. Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden zudem in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 28 § 30