Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Gemeinschaftsschulen
SOGES§ 10 Klassen- und Gruppenbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/10#abs-1 (1) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Näheres dazu regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/10#abs-2 (2) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Er kann auch klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/10#abs-3 (3) Die Einrichtung von Gruppen und Klassen wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/10#abs-4 (4) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens drei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.