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# § 10 SOGES (Sachsen) — Klassen- und Gruppenbildung

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Näheres dazu regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Er kann auch klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.

(3) Die Einrichtung von Gruppen und Klassen wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.

(4) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens drei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

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Zitiervorschlag: § 10 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/10

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