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SOGES

§ 11 Unterrichtszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/11#abs-1 (1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/11#abs-2 (2) Der Unterricht soll zwischen 7:30 und 9 Uhr beginnen. In den Klassenstufen 5 bis 10 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 kann der Unterricht zwischen 7 Uhr und 9 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/11#abs-3 (3) Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. Eine Unterrichtsstunde dauert in den Klassenstufen 1 bis 4 in der Regel 45 Minuten. Eine Unterrichtsstunde in den Klassenstufen 5 bis 10 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 dauert 45 Minuten und kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/11#abs-4 (4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten. In den Klassenstufen 1 bis 4 werden die Erholungsphasen durch die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt. Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/11#abs-5 (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein Unterricht möglich ist.

§ 10 § 12