Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen
SOFS§ 27a Täuschungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/27a#abs-1 (1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrkraft eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, ab der Klassenstufe 3 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall ab der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/27a#abs-2 (2) Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung mitzuteilen. Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.