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# § 27a SOFS (Sachsen) — Täuschungen

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrkraft eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, ab der Klassenstufe 3 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall ab der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.

(2) Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung mitzuteilen. Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 27a SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/27a

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