Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen

SOFS

§ 27 Hausaufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/27#abs-1 (1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs anzupassen. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/27#abs-2 (2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/27#abs-3 (3) Tage mit Nachmittagsunterricht, Wochenenden, Feiertage und Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 26a § 27a