Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Förderschulen
SOFS§ 18 Klassen- und Gruppenbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/18#abs-1 (1) Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt. Aus pädagogischen Gründen kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe b des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/18#abs-2 (2) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/18#abs-3 (3) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht sowie von jahrgangsübergreifendem Unterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schülerinnen und der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/18#abs-4 (4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.