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# § 18 SOFS (Sachsen) — Klassen- und Gruppenbildung

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt. Aus pädagogischen Gründen kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe b des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

(3) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht sowie von jahrgangsübergreifendem Unterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schülerinnen und der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.

(4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.

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Zitiervorschlag: § 18 SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/18

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