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SOFS

§ 19 Unterrichtszeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/19#abs-1 (1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/19#abs-2 (2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr beginnen. In Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschulen endet der Unterricht zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr. Davon kann in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung abgewichen werden. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/19#abs-3 (3) Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung notwendig machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/19#abs-4 (4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht soll bei den Klassenstufen 1 bis 4 eine Pause von mindestens 90 Minuten und bei den Klassenstufen 5 bis 10 von mindestens 60 Minuten vorausgehen. Unbeschadet dieser Regelungen besteht die Verpflichtung der Lehrkraft, Erholungsphasen in eigener pädagogischer Verantwortung festzulegen und durch eine entsprechende Gestaltung des Schultages den besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/19#abs-5 (5) Die Klinik- und Krankenhausschule stimmt die Unterrichtszeiten mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ab.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/19#abs-6 (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

§ 18 § 20