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Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …

§ 3 Schutzzweck

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung des zusammenhängenden Waldbestandes mit seinen Lichtungen, Waldsäumen und Gewässern und seinem einzigartigen Stadt- und Landschaftsbild, die Sicherung der Eigenart und Schönheit dieser zusammenhängenden Gebiete sowie ein nachhaltiger Biotop- und Artenschutz waldtypischer Lebens-, Migrationsstätten und Lebensgemeinschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/3#abs-2 (2) Teile des Gebietes sind Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/3#abs-3 (3) Schutzzweck ist insbesondere

die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung des wertvollen naturnahen Landschaftsraumes mit seinem Strukturreichtum und seiner besonderen Bedeutung für Naherholung und Naturerlebnis;

die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen des Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;

die störungsarme Erhaltung und die Entwicklung naturnaher wald-, offenland- und gewässertypischer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften wildlebender Tiere und freiwachsender Pflanzen in ihrer naturraumtypischen Vielfalt, Größe, Verteilung und Verbindung;

die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Strukturvielfalt als Grundlage einer hohen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes;

der Schutz, die Bewahrung und die Entwicklung sowie Wiederherstellung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen seltener, gefährdeter oder in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommener sowie sonstiger gesetzlich besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer für die Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate;

die Erhaltung und Entwicklung als zusammenhängende Waldfläche am Rande städtischer Verdichtungsräume zur nachhaltigen Sicherung des städtischen Klimas und zur lufthygienischen Entlastung;

die Erhaltung von kulturhistorischen Elementen der Landschaftsentwicklung, insbesondere von Bodendenkmalen, historischen Wegeführungen und Brücken.

§ 2 § 4