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§ 3 SN-9940 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Heide“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des zusammenhängenden Waldbestandes mit seinen Lichtungen, Waldsäumen und Gewässern und seinem einzigartigen Stadt- und Landschaftsbild, die Sicherung der Eigenart und Schönheit dieser zusammenhängenden Gebiete sowie ein nachhaltiger Biotop- und Artenschutz waldtypischer Lebens-, Migrationsstätten und Lebensgemeinschaften.

(2) Teile des Gebietes sind Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Schutzzweck ist insbesondere

die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung des wertvollen naturnahen Landschaftsraumes mit seinem Strukturreichtum und seiner besonderen Bedeutung für Naherholung und Naturerlebnis;

die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen des Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;

die störungsarme Erhaltung und die Entwicklung naturnaher wald-, offenland- und gewässertypischer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften wildlebender Tiere und freiwachsender Pflanzen in ihrer naturraumtypischen Vielfalt, Größe, Verteilung und Verbindung;

die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Strukturvielfalt als Grundlage einer hohen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes;

der Schutz, die Bewahrung und die Entwicklung sowie Wiederherstellung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen seltener, gefährdeter oder in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommener sowie sonstiger gesetzlich besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer für die Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate;

die Erhaltung und Entwicklung als zusammenhängende Waldfläche am Rande städtischer Verdichtungsräume zur nachhaltigen Sicherung des städtischen Klimas und zur lufthygienischen Entlastung;

die Erhaltung von kulturhistorischen Elementen der Landschaftsentwicklung, insbesondere von Bodendenkmalen, historischen Wegeführungen und Brücken.