Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Heide“
Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 4 Verbote
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/4#abs-1 (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
der Naturhaushalt geschädigt, insbesondere die Lebensräume, Vermehrungsstätten, Wanderwege und Rastplätze geschützter Tierarten sowie die Vorkommen und die Entwicklung geschützter Pflanzenarten gefährdet oder zerstört;
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört;
eine geschützte Flächennutzung geändert;
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
das Naturerlebnis oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9940/4#abs-2 (2) Verboten ist insbesondere
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
die Bodennutzung zu ändern, insbesondere Wald umzuwandeln oder Dauergrünland umzuwandeln, umzubrechen oder anders zu nutzen als durch extensive Beweidung oder Mahd;
Gehölze zu beschädigen oder zu beseitigen, die Bodenvegetation zu beschädigen oder Pflanzungen anzulegen;
Gewässer zu beseitigen oder ökologisch nachteilig zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die das Grund- oder Oberflächenwasser gefährden können;
Kraftfahrzeuge außerhalb der für den öffentlichen Verkehr ausdrücklich ausgewiesenen Flächen zu fahren oder abzustellen beziehungsweise Fahrzeuge aller Art auf allen nicht ausdrücklich dafür zugelassenen Flächen zu waschen oder zu pflegen;
Wege oder Flächen abzusperren oder einzufrieden;
Gelände für Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten (Flugplätze) anzulegen und zu betreiben und Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten zu starten oder zu landen;
Feuer zu legen, Feuer außerhalb genehmigter Feuerstellen anzulegen oder zu betreiben oder ungenehmigte Feuerstellen anzulegen oder zu betreiben;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeträger aufzustellen oder anzubringen;
Hunde unangeleint laufen zu lassen, außer auf den ausdrücklich dafür ausgewiesenen Flächen und mit Ausnahme von Dienst- und Jagdhunden in Training oder Einsatz mit Genehmigung der Forstbehörde;
Reiten auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen;
Rad fahren außerhalb von Straßen und Wegen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWald ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist.