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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Zulässige handlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

§ 4 gilt nicht

1. für die in Übereinstimmung mit dem Braunkohleplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebau Berzdorf bergrechtlich oder wasserrechtlich genehmigten oder zu genehmigenden Sanierungsmaßnahmen und für die Unterhaltung derart genehmigter Anlagen oder Gewässer;

2. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd in der Zeit vom 1. August bis 28./29. Februar außerhalb der Sonderschutzzone mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild unterbleibt;

3. für die Jagd außerhalb der Sonderschutzzone auf Schwarzwild außerhalb des in § 5 Nr. 2 genannten Zeitraumes mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;

4. innerhalb der Sonderschutzzone für das Nachsuchen und Bergen im Rahmen der Jagdausübung im Sinne von § 5 Nr. 2 und 3 und für Jagdschutzmaßnahmen im Sinne von § 42 SächsLJagdG ;

5. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung außerhalb der Sonderschutzzone mit den Maßgaben, dass

a)

das Einbringen von Gehölzen, die nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation des Naturraumes Oberlausitz gehören, verboten ist;

b)

eine Bepflanzung von Offenlandbereichen der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf;

c)

das Einbringen von Herbiziden, Mineraldünger, Jauche oder Gülle in den Wald verboten ist;

d)

Forstschutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Insektenkalamitäten mit Insektiziden nur im Einvernehmen oder mit Genehmigung der Naturschutzbehörde angeordnet oder veranlasst werden können.

Auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;

6. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;

7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 4 § 6