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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 4 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/4#abs-1 (1) Im Naturschutzgebiet sind alle handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/4#abs-2 (2) Insbesondere ist verboten,

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern oder Gewässer zu verunreinigen;

5. Auffüllungen vorzunehmen oder Ablagerungen einzubringen;

6. Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;

7. Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;

8. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

10. die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. zu zelten, zu lagern, zu baden, Motor- oder Wassersport zu betreiben, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;

12. Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten;

13. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

14. Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

15. Veranstaltungen durchzuführen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen;

16. Hunde unangeleint laufen zu lassen;

17. das Gebiet mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren oder mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen und

18. von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.

§ 3 § 5