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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 112 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/2#abs-2 (2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet

1. der Gemeinde Markersdorf, Gemarkung Jauernick-Buschbach mit Stand vom November 2005 in der Flur 2 das Flurstück 32/5 teilweise und in der Flur 5 die Flurstücke 9/2, 9/3, 9/7, 10, 29/1 teilweise, 42/7 teilweise, 43, 47/3, 48/5, 49 teilweise, 150 teilweise, 151/1 teilweise, 152/5 teilweise, 152/6 teilweise, 153/17 teilweise, 155/6 teilweise, 156/2 teilweise, 157/5 teilweise, 161/3, 161/9, 161/10, 161/12 teilweise, 162, 164/2 teilweise, 165/5, 175/2, 175/3, 175/4, 175/9, 175/10, 175/11 und 175/12 teilweise,

2. der Gemeinde Schönau-Berzdorf, Gemarkung Schönau-Berzdorf mit Stand vom November 2005 jeweils teilweise die Flurstücke 2316/5, 2326/1 und 2355/1.

Das Schutzgebiet befindet sich südöstlich von Buschbach am Berzdorfer See.

Es umfasst das unmittelbare Gebiet der Rutschung P, angrenzende Wald- und Uferbereiche sowie einen Teil der Wasserfläche am westlichen Ufer des Berzdorfer Sees.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/2#abs-3 (3) Im nördlichen Teil des Schutzgebietes, im Rutschungsgebiet beziehungsweise in unmittelbar angrenzenden Sukzessionsflächen ist eine Sonderschutzzone in einer Größe von etwa 53 ha ausgewiesen, von der künftig nahezu 20 ha zum Restsee gehören. Diese nimmt den gesamten nördlichen Bereich des Schutzgebietes ein und reicht etwa bis zur südlichen Abbruchkante der Rutschung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie der Sonderschutzzone sind in einer Übersichtskarte vom 3. Dezember 2007 im Maßstab 1:10 000 und einer Detailkarte auf der Grundlage eines bergmännischen Risswerks der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH vom Oktober 2006 im Maßstab 1:2 000 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung der Detailkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, Zimmer 3090, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9759/2#abs-5 (5) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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