Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenauer Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
§ 4 gilt nicht
1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen ist;
b)
die Anlage von Salzlecken in nach § 26 SächsNatSchG geschützten Biotopen sowie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten sind;
2. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flächen mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen sowie der Umbruch von Dauergrünland sind verboten;
b)
Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Biozideinsatz auf Dauergrünland sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; es ist jedoch stets verboten, auf Dauergrünland zu pferchen;
3. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
Kahlhiebe im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten sind;
b)
die Kalkung und der Einsatz von Mineraldünger in Moorwäldern oder Zwischenmooren verboten ist, im Übrigen der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 SächsWaldG wird verwiesen;
4. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung; § 26 SächsNatSchG bleibt unberührt;
5. für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
6. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7. für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
8. für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
9. für den Bundesgrenzschutz bei der Ausführung der ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben im Sinne des Bundesgrenzschutzgesetzes sowie
10. für den Ausbau des Fernradweges „Sächsische Mittelgebirge“ mit wassergebundener Decke und mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.