Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenauer Heide“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 3 Schutzzweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines wissenschaftlich, naturgeschichtlich und landeskundlich bedeutsamen Landschaftsausschnittes im oberen Osterzgebirge. Das Gebiet ist von besonderer Eigenart, repräsentiert eine Kulturlandschaft mit hohem landschaftsästhetischem Wert und ist aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes von bundesweiter Bedeutung. Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vom 2. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/3#abs-2 (2) Schutzzweck ist insbesondere
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere durch Grünlandpflege, Waldbewirtschaftung und Moorregeneration;
die Erhaltung einer Boden- und Standortvielfalt des Gebietes, insbesondere mit Nieder-, Zwischen- und Hochmooren, naturnahen Quellen und Bachläufen, mittleren und feuchten Grünlandstandorten sowie frischen Waldstandorten;
die Sicherung, Erhaltung, Pflege und teilweise Wiederherstellung eines national bedeutsamen Komplexes artenreicher montaner Grünlandgesellschaften, insbesondere mit Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feuchtwiesen sowie Nieder-, Zwischen- und Quellmoorbereichen in unterschiedlichen Ausprägungsformen entsprechend der geologischen und hydrologischen Standortbedingungen, einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften;
die Erhaltung, Pflege und Nutzung der landschaftstypischen traditionellen Steinrücken mit ihrer sehr wertvollen Kryptogamenflora und bedeutsamen Fauna sowie die Erhaltung und Entwicklung von Feldgehölzen;
die Erhaltung eines für Sachsen einmalig gut ausgeprägten Birken-Hochmoorwaldes mit Beständen der Karpatenbirke auf der Restfläche eines abgebauten Kammhochmoores;
die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher Mischwälder, insbesondere die ungestörte Entwicklung faunistisch bedeutsamer Sukzessionsstadien zu Laubmischwäldern auf immissionsgeschädigten Waldstandorten;
die Bewahrung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere der artenreichen Borstgrasrasen, feuchten Hochstaudenfluren einschließlich Waldsäumen, Berg-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwälder, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Birken-Moorwälder und Fließgewässer;
der Schutz von Lebensräumen der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere von Birkhuhn, Schwarzstorch, Wachtelkönig und Schwarzspecht;
der Schutz von Lebensräumen und Vermehrungsstätten auch für andere vom Aussterben bedrohte und störungsempfindliche Tierarten mit teilweise großen und speziellen Lebensraumansprüchen, insbesondere Bekassine, Braunkehlchen und Kreuzotter;
die Erhaltung und Pflege eines landschaftsprägenden Gebietes von hohem ästhetischen Wert mit zahlreichen kulturhistorisch wertvollen Elementen, wie Lesesteinrücken und -haufen, Trockenmauern, Feldgehölzen und einer historisch gewachsenen Wald-/ Offenlandverteilung;
die Erhaltung ehemaliger Bergbaustandorte mit Stollen, Halden und Gräben und
die nachhaltige Entwicklung des Gebietes durch Pflege und pflegliche Nutzung im Sinne einer naturverträglichen Landnutzung.