Gesetze / Landesrecht Sachsen / Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsWaldG

§ 30 Schutzwald in Schutzgebieten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/30#abs-1 (1) Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden im Benehmen mit der Forstbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Unberührt bleibt die Erklärung des Waldes zu Schutzwald durch die Forstbehörde, die bei Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und Teilen von geschützten Parken im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu erlassen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWaldG/30#abs-2 (2) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen hat der Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung seines Waldes dem jeweiligen, durch Rechtsverordnung festgelegten Schutzzweck zu entsprechen.

§ 29 § 31