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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/6#abs-1 (1) Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen der Erhaltung und teilweisen Rekonstruktion der besonders schutzwürdigen, für das Osterzgebirge typischen Offenlandbiotope, Steinrücken und Bergmischwälder durch spezielle Maßnahmen des Schutzes, der Pflege und der pfleglichen Nutzung. Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1. die Erhaltung großflächiger, extensiv genutzter Grünlandbereiche, in denen die Erhaltung und Ausbreitung typischer, seltener und gefährdeter Arten ermöglicht wird, durch eine naturverträgliche und nachhaltige Nutzung;

2. die Erhaltung, Sicherung, Entwicklung und teilweisen Regeneration der typischen Offenlandbiotope wie Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feuchtwiesen sowie Nieder-, Zwischen- und Hochmoore durch

a)

Biotoppflege und -entwicklung, vorrangig durch Mahd ohne Düngung;

b)

extensive landwirtschaftliche Nutzung durch ein- bis zweischürige Mahd und extensive Beweidung (unter 1 Großvieheinheit/ha) in den übrigen Bereichen;

c)

Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Wasserhaushaltes durch Wasserrückhaltung in Mooren und meliorierten Feuchtwiesen;

3. die Erhaltung und Pflege der landschaftstypischen Steinrücken durch Wiederaufnahme der Holznutzung;

4. die Entwicklung naturnaher Mischwälder, insbesondere bodensaurer Buchenmischwälder und Erlen-Eschenwälder durch

a)

die Entwicklung der Pionierwälder zu Bergmischwäldern durch Förderung und Pflege der Baumarten der naturnahen Waldgesellschaften;

b)

den Umbau der Nadelbaumwälder mit Baumarten der heutigen potentiell natürlichen Vegetation durch Nachpflanzung, um langfristig naturnahe Mischwälder zu erreichen;

c)

die Auflichtung bachbegleitender Nadelholzwälder, um die Entwicklung von Erlen- Eschenwäldern zu fördern;

5. die Schaffung eines naturnahen Fließgewässersystems mit Ufersäumen aus extensiv bewirtschafteten Grünland im Offenlandbereich und naturnaher Bestockung in Waldbereichen;

6. die Erhaltung und Schaffung ungestörter Räume durch Besucherlenkung und Anpassung der Tourismusentwicklung an die Schutzziele des Naturschutzes im Gebiet sowie

7. der Rückbau der Skiliftanlage im Nordteil des Gebietes im Falle ihrer Auflassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9758/6#abs-2 (2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 5 § 7