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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/7#abs-1 (1) Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:

Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;

Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;

Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;

Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestandes;

Erhaltung des vorhandenen Knüppelweges für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/7#abs-2 (2) Einzelheiten dazu werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet beschrieben, soweit Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL berührt sind.

§ 6 § 8