Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/7#abs-1 (1) Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:
Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;
Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestandes;
Erhaltung des vorhandenen Knüppelweges für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/7#abs-2 (2) Einzelheiten dazu werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet beschrieben, soweit Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL berührt sind.