Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 4 sind zulässig:
1. die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Maßnahmen der Mahd vor dem 1. Juli eines jeden Jahres, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Einsatz von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde. Einer Anzeige bedarf es auch nicht im Falle der
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Düngung mit bis zu 15 Tonnen Festmist je Hektar höchstens aller zwei Jahre auf dem im Schutzgebiet befindlichen Teil des Flurstückes 796/1 und nördlich vom Bach auf dem im Schutzgebiet befindlichen Teil des Flurstückes 789;
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Nachbeweidung mit Rindern oder Schafen mit maximal einer Großvieheinheit pro Hektar auf dem im Schutzgebiet befindlichen Teil des Flurstückes 789;
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Bewirtschaftung der im Schutzgebiet befindlichen Teile der Flurstücke 796/1 und 798 als Mähweide mit maximal einer Großvieheinheit (Rinder, Schafe) pro Hektar;
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Mahd auf den im Schutzgebiet befindlichen Teilen der Flurstücke 789 und 796/1 bereits ab dem 20. Juni eines jeden Jahres.
§ Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt;
2. die Nutzung und die Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
3. die ordnungsgemäße und dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;
4. die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Erfolgskontrollen;
5. Vermessungsarbeiten nach den jeweils geltenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen zuvor schriftlich anzuzeigen sind;
6. das Betreten des auf Teilfläche 2 entlang der deutsch-tschechischen Grenze angelegten Knüppelweges.