nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 SN-9618 (Sachsen) — Grundzüge der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:

Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;

Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;

Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;

Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestandes;

Erhaltung des vorhandenen Knüppelweges für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.

(2) Einzelheiten dazu werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet beschrieben, soweit Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL berührt sind.