(1) Die schutzzweckentsprechende Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes richtet sich nach folgenden Grundzügen:
Sicherung eines intakten Wasserhaushalts;
Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
Durchführung von Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten, unter anderem zur Erhaltung des Katzenpfötchenbestandes;
Erhaltung des vorhandenen Knüppelweges für die Durchführung von Pflegemaßnahmen.
(2) Einzelheiten dazu werden in einem Managementplan für das unter § 2 Abs. 5 genannte FFH-Gebiet beschrieben, soweit Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL berührt sind.