Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Halbmeiler Wiesen“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 17,2 Hektar. Es besteht aus einer 5,1 ha großen Teilfläche 1 (nördliche Teilfläche) und aus einer 12,1 ha großen Teilfläche 2 (südliche Teilfläche).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben: Die beiden Teilflächen des Naturschutzgebietes befinden sich etwa 5 Kilometer südöstlich von Breitenbrunn im Gebiet der Rodungsinsel „Halbemeile“. Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Wiesenflächen der genannten Rodungsinsel. Die Teilfläche 1 befindet sich innerhalb des aus Grenzweg und Kranbächelweg gebildeten Bogens unmittelbar nordwestlich der Streusiedlung Halbmeile und südlich des als „Deutsche Zwicke“ bekannten Gebietes. Die Teilfläche 2 nimmt den überwiegenden Teil der südöstlich der Streusiedlung liegenden eigentlichen Halbmeiler Wiesen ein. Ihre Südwestflanke fällt unmittelbar mit der deutsch-tschechischen Grenze zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf der Flurkarte eingetragenen Stand folgende Flurstücke und Flurstücksteile der in § 1 Satz 1 genannten Gemarkung:
Teilfläche 1:
796/1 teilweise, 798 teilweise, 799 teilweise, 800 teilweise und 801 teilweise;
Teilfläche 2:
778/1, 779/1, 780/1, 781/1, 783/1, 784, 786, 788, 789 teilweise und 791/5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 4. Oktober 2007 im Maßstab 1 : 4 000 rot eingetragen. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Flurkarte maßgebend. Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9618/2#abs-5 (5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Wiesen um Halbmeil und Breitenbrunn“ (FFH-Gebiet).