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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/5#abs-1 (1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

1. Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 13 bleibt unberührt;

2. die Errichtung von Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen;

3. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/5#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9532/5#abs-3 (3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 4 § 6